AGB

Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von
Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und Fachverband der Fahrzeugindustrie
Österreichs.
Ausgabe XXXX 2008
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der
Kraftfahrzeugtechniker.


1. Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten
vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen
Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten-
Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht.
Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des
tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages
entspricht.


2. Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber
beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.


3. Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten
notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter
Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen.


4. Zahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar Zug um Zug
gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel,
Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten
des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers
steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die
Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.


5. Abstellung von Fahrzeugen
(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach
Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
ab dem, dem Abholungstermin bzw der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das
Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen
Kalendertag zu verrechnen.
(5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten
Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.


6. Altteile
(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten
Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der
Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw mangels eines
solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende
Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der
Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.


7. Eigentumsvorbehalt
(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.


8.Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag,
insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber
verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des
Auftraggebers zu.
(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen,
über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis
vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an
der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.


9. Behelfsreparaturen
(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt
werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu
rechnen.


10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(10.1) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(10.2) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern
dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen.
Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt
diese der Auftragnehmer.Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder
gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw die
Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb
veranlassen.
(10.3) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.


11. Schadenersatz
(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der
Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am
Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus
Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des
vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(11.3) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind,
trifft den Auftragnehmer die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.
(11.4) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.


12. Erfüllungsort
(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.